JudikaturJustizRS0009358

RS0009358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1967

Der Ehemann muß nicht nur in der von ihm eigenmächtig verlassenen Ehewohnung diejenigen ihm gehörenden Hausratsgegestände belassen, die zur Befriedigung des Wohn- und Wirtschaftsbedürfnisses der Frau nach den Kriterien des § 91 ABGB nötig sind, er ist ebenso verbunden, über Verlangen der Ehefrau in Zuhaltung der stillschweigend übernommenen Verpflichtung schon bisher der gemeinsamen Haushaltsführung gewidmete, eigenmächtig daraus entzogene Gegenstände des Hausrates, insowiet diese zur Befriedigung des genannten Bedürfnisses der Ehefrau und der mit ihr lebenden ehelichen Kinder erforderlich sind, zurückzustellen.