Spruch Auf Verträge, durch die bestehende Schuldverhältnisse abgeändert werden, ist dasselbe Recht anzuwenden wie auf das bestehende Schuldverhältnis. Auf die Anfechtung von Verträgen wegen List und ungerechtfertigter Furcht ist dasselbe Recht anzuwenden wie auf das zugrunde liegende Schuldverhältnis. En…
Text Das Erstgericht hat das Klagebegehren, das darauf gestützt wurde, daß der am 31. Oktober 1951 in Istanbul abgeschlossene Vergleich, mit dem der Vertretungsvertrag vom 1. Jänner 1948 aufgelöst worden sei, wegen Zwang und Irreführung nichtig sei, abgewiesen und folgenden Sachverhalt als erwiesen angen…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Klage ist darauf gestützt, daß durch den Inhalt des Briefes vom 3. September 1951, womit für den Fall der Nichtlösung des Vertretungsverhältnisses mit der Firma R. und Sch. die beklagte Partei die Lösung des mit der klagenden Partei bestehenden Vertragsverhältnisses androhte…