JudikaturJustizRS0009224

RS0009224 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1978

Auf Verträge, durch die bestehende Schuldverhältnisse abgeändert werden, ist dasselbe Recht anzuwenden, wie für das bestehende Schuldverhältnis.

Für die Anfechtung von Verträgen wegen List und ungerechtfertigter Furcht ist nach internationalem Privatrecht dasselbe Recht anzuwenden, wie für das zugrundeliegende Schuldverhältnis.

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4