JudikaturJustizRS0009108

RS0009108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2006

Eine Statutenänderung ist unter den Voraussetzungen des § 26 ABGB (erlaubt, nicht durch die politischen Gesetze verboten oder offenbar der Sicherheit, öffentlicher Ordnung oder den guten Sitten widerstreitend) im Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedern bindend. Der Anmeldung bei der Vereinsbehörde und Nichtuntersagung durch die Behörde kommt nur deklarative Bedeutung zu.

Entscheidungen
2