VerG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Vereinsversammlungen
Rückverweise
Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.
§ 10 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 10 Vereinsversammlungen
…§ 10. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953 , BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des…
§ 34 Vollziehung
…§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10 , § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7 , § 17 Abs. 9, §§…
§ 14 Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat. (2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion…