JudikaturJustizRS0009095

RS0009095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Eine juristische Person, die die Ausübung einer ihrem eigentlichen Unternehmenszweck dienenden Tätigkeit, die wegen ihrer Wichtigkeit eine persönliche Ausübung oder Kontrolle durch ein satzungsmäßiges Organ notwendig und zumutbar macht, einer Person überläßt, die nicht durch ihre Verfassung oder sonstige Satzungen zu ihrer Vertretung berufen ist, haftet für deren Verschulden wie für das ihrer Organe.

Entscheidungen
7