JudikaturJustizRS0008984

RS0008984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2022

Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu.

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