JudikaturJustizRS0008982

RS0008982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2014

Grundsätzlich kann ein Geschäftsinhaber Personen, die keine Absicht haben, mit ihm Geschäft zu schließen oder wenigstens vorbereitend seine Waren anzusehen, vom Betreten seines Lokals ausschließen.

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