JudikaturJustizRS0008933

RS0008933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2010

Eine Rücksichtnahme auf die Gründe, aus denen der Gesetzgeber Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen untersagt oder in ihrer Wirkung beschränkt, hat nur im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, also im Wege der "Rechtsanalogie" (Gesamtanalogie) zu erfolgen. Die sinngemäße Anwendung der §§ 36 ff AngG im Wege der "Gesetzesanalogie" (Einzelanalogie) hat hingegen nicht stattzufinden. Daher ist das Interesse des Dienstgebers an dem Schutz seines Personalstandes vor Abwerben durch einen ausscheidenden Dienstnehmer, der sich selbständig macht, auch dann schutzwürdig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt. Es besteht nicht nur im Falle einer (positiven) Abwerbung durch den ausscheidenden Angestellten, sondern auch für die Vereinbarung eines bloßen Beschäftigungsverbotes.

Entscheidungen
4