JudikaturJustizRS0008716

RS0008716 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2007

Unterliegt ein Sachverhalt einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, fehlt jeder Grund, bei ihrer Auslegung ein neues Gesetz, das auf den Fall nicht zur Anwendung zu kommen hat, zu berücksichtigen. Dies käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich (hier: BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes).

Entscheidungen
8