JudikaturJustizRS0008436

RS0008436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1998

Beurkundet der abschließend für den Vergleichsgegenstand funktionell zuständige Pflegschaftsrichter einen über einen solchen Gegenstand vor ihm abgeschlossenen Vergleich, beinhaltet diese Beurkundung auch die erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Vergleiches (vgl hiezu SZ 25/327).

Entscheidungen
3