JudikaturJustizRS0008382

RS0008382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2016

Die an sich volle Rechtsstellung des Treuhandeigentümers und seines Universalsukzessors wird trotz Einantwortung des Nachlasses durch die schuldrechtliche Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber beeinträchtigt (vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 133). Es kann trotz formell rechtskräftiger Einantwortung mit Eigentumsklage gegen den Erben vorgegangen werden, wenn bestimmte Vermögensobjekte, die vom Erblasser nur treuhändig verwaltet wurde, als Treuhandvermögen materiell überhaupt nicht Gegenstand der Erbfolge waren.

Entscheidungen
3