JudikaturJustizRS0008353

RS0008353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Dezember 1999

Behauptet ein Erbe, daß eine Liegenschaft, auf die ein Miterbe oder ein Dritter einverleibt ist, dem Erblasser am Todestag gehört habe und deshalb in den Nachlaß falle, so kann er nach der Einantwortung sein Recht nur dadurch geltend machen, daß er, seinem anteil entsprechend, den Buchberechtigten auf Übertragung klagt. Unzulässig ist es, nach der Einantwortung Wiedereintragung des Erblassers und Fortsetzung der Verlassenschaftabhandlung zu verlangen.