RS0008269 – OGH Rechtssatz
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Es ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, dass auch außerhalb des Geltungsbereiches des Tiroler - und Kärntner Höfegesetzes vom Gerichte von Amts wegen zu beachten ist, dass die Schätzung des Hofes anlässlich der Hofübernahme so durchzuführen ist, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. (Zum § 7 Abs 1 des durch das AnerbenG bedeutungslos gewordenen HöferechtsG vom 01.04.1889, RGBl Nr 52 ergangen).