JudikaturJustizRS0008177

RS0008177 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1983

Der erbserklärte Erbe kann mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung über Liegenschaften des Erblassers bereits vor der Einantwortung verfügen. Soll die Einverleibung des Eigentums für den Erwerber erst nach erfolgter Einantwortung verbüchert werden, ersetzt die Einantwortungsurkunde die sonst erforderliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch das Abhandlungsgericht.