BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 23

§ 23

Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Verstorbenen zu bewilligen.

Entscheidungen
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