JudikaturJustizRS0008089

RS0008089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 1983

Der Rechtsanwalt als Vertreter des Nachlasses - und nicht (auch) als Vertreter von Erben - bedarf - gleich einem Verlassenschaftskurator - für die Einbringung der Klage (§129 AußStrG) der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes.