RS0008089 – OGH Rechtssatz
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Der Rechtsanwalt als Vertreter des Nachlasses - und nicht (auch) als Vertreter von Erben - bedarf - gleich einem Verlassenschaftskurator - für die Einbringung der Klage (§129 AußStrG) der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes.