JudikaturJustizRS0008035

RS0008035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2005

Zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit genügt es nicht, dass die Echtheit der letztwilligen Verfügung im Sinne des § 125 Abs 1 zweiter Halbsatz AußStrG bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit bestehen, welche diese zweifelhaft erscheinen lassen.

Entscheidungen
9