JudikaturJustizRS0008013

RS0008013 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2005

Eine Erbserklärung ist auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist.

Entscheidungen
17