JudikaturJustizRS0007969

RS0007969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2005

Es sind nicht alle befangenen Personen von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossen. Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten, mag er im Einzelfall auch noch so an der Zuwendung seines Neffen interessiert sein, als fähiger Zeuge anzusehen ist.

Entscheidungen
7