JudikaturJustizRS0007935

RS0007935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1955

Die Erbrechtsnachfolge ist immer eine Gesamtrechtsnachfolge, auch wenn sie nur einen Bruchteil des Nachlasses betrifft. Es ist daher rechtlich nicht möglich, die Erbserklärung auf bestimmte Teile des Nachlaßvermögens zu beschränken.