RS0007935 – OGH Rechtssatz
RS0007935 – OGH Rechtssatz
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Die Erbrechtsnachfolge ist immer eine Gesamtrechtsnachfolge, auch wenn sie nur einen Bruchteil des Nachlasses betrifft. Es ist daher rechtlich nicht möglich, die Erbserklärung auf bestimmte Teile des Nachlaßvermögens zu beschränken.