JudikaturJustizRS0007920

RS0007920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2016

Wird der Antrag auf Errichtung eines Inventars abgewiesen und im gleichen Beschluss bereits die Einantwortungsurkunde erlassen, so ist bei Stattgebung dieses Antrages im Rechtsmittelverfahren auch die Aufhebung der Einantwortungsurkunde erforderlich, weil mit deren Rechtskraft das Verlassenschaftsgericht keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der konkreten Nachlaßsache zu befassen (Weiss in Klang 2. Aufl III 1050 f, SZ 25/293).

Entscheidungen
8