JudikaturJustizRS0007904

RS0007904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2008

Wer mit der Behauptung, auf Grund eines Vertrages oder einer Zuwendung auf den Todesfall Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses zu haben, diesen Gegenstand an sich genommen hat, kann zur Herausgabe vom Abhandlungsgericht nicht verhalten werden, vielmehr haben die Erben einen von ihnen behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungen
7