JudikaturJustizRS0007884

RS0007884 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2016

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 76 Abs 1 GmbHG kann - auch wenn die Möglichkeit statutarischer Einflussnahme besteht - eine für den Fall des Todes eines Gesellschafters abgeschlossene Vereinbarung jedenfalls nicht die Wirkung haben, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod ohne weiteres den überlebenden Gesellschaftern zufällt. Er gehört daher zum Nachlass und ist in das Inventar aufzunehmen.

Entscheidungen
6