JudikaturJustizRS0007804

RS0007804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2016

Begehrt ein Pflichtteilsberechtigter die Errichtung eines Inventars zur Feststellung des Pflichtteils, so ist die Schätzung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens obligatorisch vorgeschrieben. In diesem Fall hat das Abhandlungsgericht gemäß § 102 Abs 2 AußStrG die Schätzung des gesamten Nachlasses anzuordnen, wenn auch vom Pflichtteilsberechtigten eine solche nicht ausdrücklich begehrt wurde.

Entscheidungen
5