JudikaturJustizRS0007679

RS0007679 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2006

Bei der testamentarischen Erbfolge sind etwaige gesetzliche Erben des Verstorbenen nicht als vermutliche Erben im Sinne des § 75 AußStrG zu betrachten und daher auch nicht von Amts wegen der Abhandlung beizuziehen.

Entscheidungen
12