Spruch Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die in dem Punkt, daß über Antrag der Erben nach der verstorbenen Liselotte Helene Z***** für den in Österreich befindlichen beweglichen Nachlaß das Ausfolgungsverfahren eingeleitet wird, unbekämpft geblieben ist, wird im übrigen, das ist hinsichtlich der Beauf…
Text Begründung: Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und verstarb in Deutschland. Mit Beschluß vom 7.9.1994 wurde vom Notar Fritz Früh in Esslingen die Testamentsvollstreckung angeordnet und es wurden Johann Z*****, Irene C***** und Christian Z***** zu Drittelerben erklärt. Der in Österreich…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Erben ist im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 1 Abs.1 Z 1 GKG umfaßt der dort gebrauchte Ausdruck "Verlassenschaftsabhandlung" alle im Zweiten Hauptstück des Außerstrei…