JudikaturJustizRS0007509

RS0007509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1978

Keine Nichtigkeit bei Beurteilung der Frage, ob letztwillige Anordnungen ausschließlich durch den im Verlassenschaftsverfahren bestellten Gerichtskommissär kundzumachen sind oder ob hiezu auch ein anderer Notar zum Gerichtskommissär bestellt werden kann.