BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 111

§ 111

(1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

(2) Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

(3) Die gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.

(4) Hat der Notar eine der in Abs. 1 genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Abs. 1 vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.