RS0007212 – OGH Rechtssatz
RS0007212 – OGH Rechtssatz
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Die Bedachtnahme auf das Wohl eines pflegebefohlenen Kindes ist das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens, dessen Außerachtlassung als offenbare Gesetzwidrigkeit zu werten ist. Ein Beschluß, mit dem Zwangsmaßnahmen nach § 19 Abs 1 AußStrG zur Erzwingung der Übergabe eines dem anderen Elternteil in Pflege und Erziehung überwiesenen Kindes angeordnet wurden, ohne zugleich über einen zuvor gestellten Antrag, wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes eine andere Entscheidung über dessen Pflege und Erziehung zu treffen, irgendeine Entscheidung zu treffen, widerspricht offenbar dem Gesetze.