JudikaturJustizRS0007201

RS0007201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2020

Bei der Beurteilung, ob materielle Rechtskraft vorliegt, ist entscheidend, ob gegenüber jenem Sachverhalt, welcher für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Feststellungen der früheren, rechtskräftig gewordenen Entscheidung aktenwidrig sind.

Entscheidungen
18