JudikaturJustizRS0007021

RS0007021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2003

Nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung beziehen, unterliegt der dreissigtägigen Rekursfrist, während für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, also auch die 14 tägigen Rekursfrist, gelten.

Entscheidungen
13