JudikaturJustizRS0007009

RS0007009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2016

Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. Ob im Wege der einstweiligen Anordnung das Kind aus der bisherigen Pflege zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Erziehung und Pflege des Kindes vernachlässigt ist. Steht dies nicht fest, ist kein Anlass zu einer vorläufigen Maßnahme vor der endgültigen Entscheidung über die Unterbringung des Kindes. Denn eine solche Anordnung könnte zu einem wiederholten Pflegeplatzwechsel führen, der aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.

Entscheidungen
13