JudikaturJustizRS0006967

RS0006967 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 1990

Ein nach § 16 AußStrG an den OGH erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit iSd § 16 AußStrG gelegen sein soll.

Entscheidungen
56