RS0006746 – OGH Rechtssatz
RS0006746 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Masseverwalter in einem Nachlaßkonkurs ist nicht zur Anfechtung von Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes, die bereits vor Konkurseröffnung rechtskräftig wurden, befugt. Durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird eine vom Abhandlungsgericht an den Gerichtskommissär erteilte Ermächtigung zur Entnahme von Geld zur Deckung seiner Gebühren gegenstandslos.