JudikaturJustizRS0006670

RS0006670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Der Schuldner hat keinen Einfluß auf die Auswechslung der Person des Gläubigers durch Zession und die wegen des Eintragungsgrundsatzes erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung, er kann sich daher gegen diese bücherliche Eintragung nicht zur Wehr setzen.