RS0006670 – OGH Rechtssatz
RS0006670 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Schuldner hat keinen Einfluß auf die Auswechslung der Person des Gläubigers durch Zession und die wegen des Eintragungsgrundsatzes erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung, er kann sich daher gegen diese bücherliche Eintragung nicht zur Wehr setzen.