JudikaturJustizRS0006638

RS0006638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Ein nach § 1425 ABGB erlegter Betrag ist, wenn eine Mehrheit von Ansprechern besteht, auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen, oder aber auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurden. Eine rechtliche Untersuchung im Außerstreitverfahren über die Ausfolgungsfrage findet nicht statt (SZ 19/269).

Entscheidungen
47