RS0006484 – OGH Rechtssatz
RS0006484 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn die Gattin eines Entmündigten eigene Interessen und nicht solche des Pflegebefohlenen verfolgt, ist ihr ein Antrags - und Rekursrecht auch dann nicht eingeräumt, wenn Fragen des gemeinsamen Vermögens (Gütergemeinschaft) berührt werden.