JudikaturJustizRS0006369

RS0006369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2001

Auch im außerstreitigen Verfahren ist jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Es tritt aber keine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses ein.

Entscheidungen
3