JudikaturJustizRS0006317

RS0006317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2000

Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß zur Klärung der Frage, ob eine Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nach entsprechender Befundaufnahme erforderlich sei, so liegt im Hinblick auf die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG insoweit ein im § 16 Abs 1 AußStrG normierter Rechtsmittelgrund nicht vor.