RS0006293 – OGH Rechtssatz
RS0006293 – OGH Rechtssatz
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Die gerichtliche Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer vom Außerstreitrichter an eine Partei ergangenen Verfügung ist lediglich als eine Belehrung der Partei über beziehungsweise eine Warnung der Partei vor im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG anzusehen.