RS0006232 – OGH Rechtssatz
RS0006232 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Soweit der Interessenwiderstreit reicht, ist der allgemeine gesetzliche Vertreter einer pflegebefohlenen Person von der Wahrung deren Interessen, also auch von der Wahrnehmung verfahrensrechtlicher Interessen, ausgeschlossen. Das benimmt aber den für ihr eheliches Kind im Pflegschaftsverfahren einschreitenden Eltern nicht das Recht, einen etwa vorliegenden Mangel in den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder das Fehlen einer wirksamen Bestellung eines solchen geltend zu machen. Gilt auch für Revisionsrekurs.