JudikaturJustizRS0006208

RS0006208 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2008

Wenn das Gericht mangels eines die im § 72 Abs 2 AußStrG normierte Wertgrenze übersteigenden Vermögens den Beschluss fasst, eine Abhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten, liegt eine anfechtbare Verfügung vor.

Entscheidungen
3