RS0006068 – OGH Rechtssatz
RS0006068 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Beschluß ist der Partei selbst und nicht deren Bevollmächtigten zuzustellen, wenn dadurch Rechtsverhältnisse zwischen den genannten Personen geregelt werden.
RS0006068 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Beschluß ist der Partei selbst und nicht deren Bevollmächtigten zuzustellen, wenn dadurch Rechtsverhältnisse zwischen den genannten Personen geregelt werden.