JudikaturJustizRS0005962

RS0005962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1990

Eine Zurückweisung von relevanten Anträgen wegen Verschleppungsabsicht in analoger Anwendung des § 275 Abs 2 ZPO ist im Außerstreitverfahren unzulässig.

Entscheidungen
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