Spruch Der Geschäftsführer einer GmbH, der gemäß § 51 GmbHG eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister angemeldet hat, kann in dieser Eigenschaft den Beschluß des Registergerichtes auch im eigenen Namen mit Rekurs anfechten; die dazu von ihm erteilte Vollmacht muß nicht firmenmäßig gezeic…
Text Der Rekurswerber Kurt H ist Geschäftsführer der H-GmbH in Linz. Über das Vermögen dieser Firma wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23. Mai 1978 zu S 25/78 der Konkurs eröffnet. In einer am 6. Juli 1978 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung der H-GmbH wurde einstimmig eine Änd…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG ist jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages von sämtlichen Geschäftsführern zum Handelsregister anzumelden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verpflichtung nach österreichischem Recht - anders als nach deutschem Recht (vgl. dazu § 79 Abs. 2 dGmbH…