JudikaturJustizRS0005922

RS0005922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1980

Die Bestellung eines Notars zum Gerichtskommissär ist eine Justizverwaltungssache, also ein Vorgang, der den inneren Geschäftsgang des Gerichtes betrifft, die an der Verlassenschaft beteiligten Personen haben daher gegen diese Maßnahme kein Rekursrecht.