(1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
(2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.
Art. 18 § 3 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
Art. 18 § 3 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 95 , BGBl. I Nr. 111/2003) § 3. § 181 ABGB , § 95 AußStrG , die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der…
§ 144 Eingaben
…§ 144. (1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind außer bei schriftlicher Abhandlungspflege ( § 3 GKoärG) an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär…
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