(1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
(2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 200 Aufhebung von Rechtsvorschriften
…Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. 208; 2. das Gesetz über Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren, RGBl. Nr. 205/1860; 3. die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. I S 654; 4. die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6…
§ 144 Eingaben
…1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär…