JudikaturJustizRS0005818

RS0005818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1996

Dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Seine Erhebung hindert nicht die exekutive Durchsetzung der einstweiligen Verfügung.

Entscheidungen
2