(1) Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
(2) Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. 1 Z 366, BGBl. I Nr. 86/2021)
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 371 Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung
…ist die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen: 1. auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der ZPO), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der ZPO gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen…