JudikaturJustizRS0005816

RS0005816 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2008

Es ist ein Erfordernis "rechtsgültiger Verfügungen" im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG, dass der gerichtliche Entscheidungswille ausdrücklich, also nicht bloß schlüssig, und in einer verfahrensrechtlich beachtlichen Form, also jedenfalls außerhalb einer Tagsatzung schriftlich, kundgetan werde, um eine das Gericht selbst bindende Erledigung darzustellen.

Entscheidungen
3